Dienstag, 14. November 2017

Manche sind in Deutschland doch gleicher als andere. Es sind nicht die Deutschen...

von Thomas Heck...

Den Deutschen würde durch Flüchtlinge nichts weggenommen werden. So heisst es. Doch eine gewisse Ungleichbehandlung kann man schon ausmachen, wenn Flüchtlingen eine angemessene Unterkunft gezahlt wird, den schon länger hier Lebenden jedoch Grenzen auferlegt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt.

Eine Hartz-IV-Empfängerin lebt in einer 77-Quadratmeter-Wohnung. Ab 2008 bezahlt das Jobcenter nicht mehr die volle Miete. Die Frau klagt, ihr Recht auf Existenzminimum sei verletzt. Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. 



Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber „keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Zwar müsse der Staat das menschenwürdige Existenzminimum garantieren, doch das bedeute nicht, dass „jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären“, hieß es in der Erklärung weiter. Vielmehr dürften Jobcenter die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im „unteren Preissegment“ üblich sei. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.). Dabei wird vergessen, dass es diese vergleichbaren Wohnungen am Markt gar nicht mehr gibt.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus Freiburg, die seit 2005 allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise übernommen. 

Statt die monatliche Gesamtmiete von damals 642 Euro zu übernehmen, zahlte das Jobcenter fortan nur noch den „angemessenen“ Gesamt-Mietanteil von 439 Euro monatlich.

Vor den Sozialgerichten scheiterte die Frau mit ihrer Klage auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Darin gab sie an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.

Hartz-IV-Empfänger im unteren Mietpreissegment

In einem zweiten Verfahren hatte das Sozialgericht Mainz die Regelungen zur Übernahme der Kosten für eine „angemessene“ Unterkunft für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht ebenfalls um Überprüfung gebeten.

Dass nach dem Gesetz nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden müssen, genügt jedoch zur Sicherung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, entschied das Bundesverfassungsgericht nun. Das Grundgesetz gebe keinen exakt bezifferten Anspruch auf die Höhe von Sozialleistungen vor. Nicht jede Unterkunft müsse bei Bedürftigkeit zur Deckung des Existenzminimums durch staatliche Mittel finanziert werden.

Es sei auch zulässig, dass der Gesetzgeber die Kostenübernahme nur für „angemessene“ Wohnungen vorsieht, befanden die Karlsruher Richter. Die Fachgerichte könnten dies im Einzelfall ermitteln. Als „angemessen“ gelten die marktüblichen Mieten im unteren Preissegment am jeweiligen Wohnort des Leistungsberechtigten.

Den Antrag auf Überprüfung des Sozialgerichts Mainz wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück.

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